Radfahrer leben gefährlich

9 05 2008

Heute Mittag wäre ich als Radler mal wieder fast bei einem typischen Abbiegeunfall unter die Räder gekommen.
Blick in die Spiegel, Schulterblick des Kfz-Führers - Fehlanzeige.

Auf dem Rückweg von der Spätschicht wurde ich dann durch einen Autofahrer durch extrem nahes Vorbeifahren genötigt.

Nach Verfolgung meinerseits konnte ich die Autofahrerin und Ihren Beifahrer stellen.
Ein Aufmerksam machen, das dieses Vorbeifahren etwas zu nahe war, und die Nachfrage weshalb, ließ verlauten, daß sich die Autofahrerin sehr selbstsicher war das ich hätte den etwa 60 cm breiten Weg neben der Fahrbahn, entgegen der Fahrtrichtung hätte benutzen müssen.

Ich weiß nicht ob meine Aufklärung, daß die Benutzungspflicht seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung von 1998 nur noch dann gegeben ist, wenn der Radweg durch ein blaues Schild (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist, angekommen war, aber
wo dieses Schild fehlt, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden (sogenannte “andere Radwege” mit freiwilliger Benutzung gem. § 2, Abs. 4, Satz 3 StVO).
Nebenbei erwähnt: Hupen und nahes Vorbeifahren sind Nötigung.

Ich verblieb mit Hinweis auf den Rechtsweg und merkte noch an, das daß Parken an Kreuzungen nur in 5 Meter Entfernung vom Scheitelpunkt erlaubt sei und entfernte mich mit “schönem Gruß”, dem lauten Vorlesen des Kfz-Kennzeichens und lautem Gelächter.


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